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SRV | FSV
Spezialnewsletter vom 20. Mai 2026
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Aktuell

Erklärung der Reisehinweise des EDA & Handhabung Umbuchungen/Stornierungen

Ausgangslage

Nachdem Deutschland und Österreich ihre Reisehinweise für gewisse Länder im Nahen Osten von Stufe 4 (Reisewarnung) auf Stufe 3 („von (touristischen) Reisen wird dringend abgeraten“) herabgesetzt haben, werden in unseren Nachbarländern wieder Transitverbindungen über Drehkreuze im Nahen Osten angeboten. Teilweise werden auch Reisen mit Zieldestinationen in der Region wieder durchgeführt.

Die Stufe 3 in Deutschland entspricht den momentanen Reisehinweisen in der Schweiz für den Nahen Osten - was heisst das für die Schweiz?

Beim Vergleich der Reisehinweise der DACH-Länder für beispielsweise die VAE zeigt sich, dass diese auch nach der Herabstufung weiterhin von Reisen in die betreffenden Regionen abraten.

Doch im Unterschied zur Schweiz besteht in Deutschland und Österreich bei der Einstufung Stufe 3 („von (touristischen) Reisen wird dringend abgeraten“) nach gängiger Praxis kein Anspruch auf kostenfreie Umbuchung oder Annullierung, sofern die Airlines die Umsteige- und Zielflughäfen weiterhin bedienen und die Reisen grundsätzlich durchgeführt werden können. Zudem kommen in diesen Fällen wieder die Haftpflichtversicherungen der Veranstalter sowie Reiseversicherungen zur Anwendung.

Da Kundinnen und Kunden heute im gesamten DACH-Raum über in- und ausländische Plattformen sowie Reiseveranstalter buchen, führen unterschiedliche Auslegungen der Reisehinweise zu Unklarheiten und Wettbewerbsnachteilen für Schweizer Anbieter. Vor diesem Hintergrund erscheint eine branchenweite Harmonisierung sinnvoll.

Erklärung EDA-Reisehinweise

Der SRV hat in den letzten Tagen in enger Zusammenarbeit mit dem Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) eine Einordnung des Schweizer Systems erarbeitet. 

Das EDA verwendet zwei Stufen des Abratens:

  • Von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen wird abgeraten, wenn dringende Reisen unter Einhaltung besonderer Vorsichtsmassnahmen noch als durchführbar eingeschätzt werden. Die Reisehinweise für die betreffenden Länder nennen die wichtigsten Vorsichtsmassnahmen.
  • Von Reisen wird abgeraten, wenn Reisen generell als zu risikoreich eingeschätzt werden. In ausserordentlichen Situationen kann Schweizer Staatsangehörigen zusätzlich die Ausreise empfohlen werden.

In jedem Fall liegt der Entscheid über die Durchführung einer Reise im Ermessen und der Verantwortung der Reisenden selbst sowie indirekt beim Reiseveranstalter (dieser bleibt in der Erfüllungspflicht und in der Haftung). Das EDA kann Reisenden und Reiseveranstaltern den Entscheid und die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Reise nicht abnehmen.

Ob eine Reise im Zusammenhang mit den Reisehinweisen kostenfrei umgebucht oder annulliert werden kann, richtet sich nach den jeweils geltenden privatrechtlichen Vertragsbestimmungen zwischen Reisenden, Reisebüros/Reiseveranstaltern und Reiseversicherungen und der Auslegung des Pauschalreisegesetzes. Das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) nimmt weder Stellung zur konkreten Praxis von Reisebüros und Reiseversicherungen noch Einfluss auf einzelne Entscheide.

Das Pauschalreisegesetz enthält hierzu keine explizite Regelung. In den vergangenen Jahren hat sich jedoch in der Reisebranche in der Schweiz die Praxis etabliert, dass Reisen in Gebiete, für die das Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) von touristischen und anderen nicht dringenden Reisen abrät, in der Regel kostenfrei umgebucht oder annulliert werden können.

Empfehlung Schweizer Reise-Verband

Die bisherige Praxis, sich bei Umbuchungen und Annullierungen an den Reisehinweisen des EDA zu orientieren, stellte in der Vergangenheit eine verlässliche Leitlinie dar. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass weder das EDA noch das Pauschalreisegesetz ausdrücklich vorsehen, dass allein aufgrund entsprechender Reisehinweise ein genereller Anspruch auf kostenlose Umbuchungen oder Annullierungen besteht.

Aus Sicht des Schweizer Reise-Verbands ist insbesondere in der aktuellen Situation eine differenzierte Betrachtung angebracht. Vor diesem Hintergrund erachten wir das Recht auf kostenlose Umbuchungen oder Annullierungen insbesondere bei reinen Umsteigeverbindungen über Drehkreuze im Nahen Osten grundsätzlich nicht mehr als gerechtfertigt. Der Luftraum ist im Vergleich zur Anfangsphase des Konflikts wieder geöffnet, die entsprechenden Flughäfen werden regulär bedient, es besteht nach derzeitigem Kenntnisstand keine objektive Gefährdung (d.h. keine konkrete Gefahr für Gesundheit und Leben der Reisenden) und Reisende reisen dabei nicht in das betreffende Land selbst ein.

Der Schweizer Reise-Verband empfiehlt daher, insbesondere bei reinen Umsteigeverbindungen über Drehkreuze im Nahen Osten künftig nicht mehr generell kostenlose Umbuchungen oder Annullierungen anzubieten, sofern die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen ordnungsgemäss erbracht werden können und keine objektive Gefährdung der Reisenden über die Drehkreuze vorliegt (z.B. keine akuten Angriffe der Flughäfen).

Diese Empfehlung erfolgt in Abstimmung mit den grossen Schweizer Reiseveranstaltern, der Rechtsanwältin Sophie Winkler, dem Ombudsman der Schweizer Reisebranche sowie weiteren Verbänden und Gesellschaften.

Es wird aber darauf hingewiesen, dass diese Empfehlung keine rechtsverbindliche Einschätzung darstellt. Ob eine Abweichung von der gängigen Praxis rechtlich durchsetzbar ist und von einem Gericht entsprechend gestützt würde, ist offen.

In jedem Fall erachten wir es als empfehlenswert zu prüfen, ob Reiseversicherungen sowie Haftpflichtversicherungen der Veranstalter eine entsprechende Deckung anbieten.

Martin Wittwer, Präsident, André Lüthi, Verantwortlicher Fachgruppe Politik, Andrea Beffa, Geschäftsführerin
Beste Grüsse, euer SRV-Team